Allgemeine Leistungs-, Verkaufs- und Lieferbedingungen miho Inspektionssysteme GmbH



I. Vertragsinhalt, Geltungsbereich, Angebot
1. Diese Bedingungen gelten ausschließlich; Bedingungen des Bestellers, die diesen Bedingungen entgegenstehen oder von diesen abweichen, werden nicht Vertragsinhalt, sofern nicht anders vereinbart.
2. Diese Bedingungen finden Anwendung auf alle Leistungen der miho Inspektionssysteme GmbH, unabhängig von der Rechtsnatur des der Leistung zugrunde liegenden Vertrages. Sie gelten also sowohl für Kaufverträge, als auch für Werkverträge, Werklieferungsverträge und für kombinierte Verträge.
3. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn die miho Inspektionssysteme GmbH in Kenntnis von Bedingungen des Bestellers, die diesen Bedingungen entgegenstehen oder von diesen abweichen, die Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
4. Individualvereinbarungen über die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gehen diesen Bedingungen vor.
5. Alle Vereinbarungen, die zwischen der miho Inspektionssysteme GmbH und dem Besteller zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
6. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinn von § 24 AGBG.
7. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen der miho Inspektionssysteme GmbH und dem Besteller.
8. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann die miho Inspektionssysteme GmbH dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.

II. Unterlagen, Geschäftsgeheimnisse, Vorarbeiten
1. An Kostenvoranschlägen, Kalkulationen, Plänen, Abbildungen, Entwurfsarbeiten, Vorarbeiten, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die miho Inspektionssysteme GmbH sämtliche Rechte, insbesondere das Eigentums- und Urheberrecht, vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die miho Inspektionssysteme GmbH darf vom Besteller als vertraulich bezeichnete Unterlagen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung Dritten zugänglich machen. Von der miho Inspektionssysteme GmbH übermittelte Unterlagen dürfen weder vom Besteller noch von Dritten verwertet werden.
2. Der Besteller darf Geschäftsgeheimnisse der miho Inspektionssysteme GmbH und der Unternehmungen der miho Inspektionssysteme-Gruppe, die ihm bekanntgeworden sind, nicht an Dritte mitteilen. Die miho Inspektionssysteme GmbH darf Geschäftsgeheimnisse des Bestellers und ihm verbundener Unternehmen, die der miho Inspektionssysteme GmbH bekanntgeworden sind, nicht an Dritte mitteilen.
3. Der Besteller ist verpflichtet, in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass auch seine Organe und Arbeitnehmer die oben aufgeführten Verpflichtungen beachten.

III. Lieferzeit, Lieferumfang, Abnahme
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung und Abklärung aller technischen Fragen, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Grundsätzlich werden Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, schriftlich niedergelegt.
2. Die geschuldete Leistung der miho Inspektionssysteme GmbH ist rechtzeitig erbracht, wenn der Vertragsgegenstand bis zum Ablauf der Lieferfrist ordnungsgemäß versendet worden ist oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt worden ist.
3. Sofern nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist, liefert die miho Inspektionssysteme GmbH zu Lieferbedingungen „FCA“ (Free Carrier), gemäß Incoterms 2020 mit Lieferort Obervellmarsche Strasse 12, 34292 Ahnatal, Germany.
4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvermeidbarer Hindernisse, insbesondere bei Betriebsstörungen, Rohstoffverknappungen, Arbeitskampfmaßnahmen, Streik und/oder Aussperrung, nicht rechtzeitiger oder nicht richtiger Selbstbelieferung der miho Inspektionssysteme GmbH, allgemeiner Werkstoffmangel, Schiffbruch, mangelnde Hafen- und Entladekapazität, transportbedingte Verzögerungen, Nichtverfügbarkeit erforderlichen Schiffsraums, sachgerechter Wechsel/Austausch von Spediteur und/oder Frachtführer und/ oder Reeder, Transportunfälle, Naturkatastrophen, Epidemien oder Pandemien, oder bei sonstigen Ereignissen, die die miho Inspektionssysteme GmbH nicht zu vertreten hat. Die miho Inspektionssysteme GmbH hat dem Besteller den Eintritt und den Wegfall solcher Hindernisse bzw. Ereignisse unverzüglich mitzuteilen.
5. Wird durch die in Nummer 4 genannten Umstände die Leistung der miho Inspektionssysteme GmbH unmöglich oder ist sie ihr dadurch nicht mehr zuzumuten, so wird die miho Inspektionssysteme GmbH von Ihrer Leistungsverpflichtung frei.
6. Verlängert sich in den genannten Fällen die Lieferzeit oder wird die miho Inspektionssysteme GmbH von ihrer Leistungsverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus abgeleitete Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Bestellers.
7. Wird die Versendung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so hat der Besteller die durch die Lagerung des Vertragsgegenstandes tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen. Im Falle einer Lagerung in einem Betrieb der miho Inspektionssysteme GmbH ist diese berechtigt, einen pauschalierten Mindestbetrag von 0,5 % des vereinbarten Preises für jeden Monat als Ersatz für die Mehrkosten zu verlangen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Kosten wird durch diese Regelung nicht ausgeschlossen.
8. Nummer 7 gilt auch für jeden anderen Fall eines Annahmeverzugs des Bestellers. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
9. Weitergehende Rechte der miho Inspektionssysteme GmbH werden durch diese Vereinbarung nicht ausgeschlossen.
10. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
11. Teillieferungen der miho Inspektionssysteme GmbH können nur dann zurückgewiesen werden, wenn sie den Besteller wesentlich beeinträchtigen.
12. Nur wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden. Die Abnahme kann auch durch schlüssige Handlungen des Bestellers erfolgen. Ist der Vertragsgegenstand im Wesentlichen funktionstüchtig und nutzt ihn der Besteller bestimmungsgemäß, so gilt der Vertragsgegenstand mit Ablauf eines Monats nach der ersten feststellbaren bestimmungsmäßen Nutzung als vom Besteller durch Ingebrauchnahme abgenommen.

IV. Preis und Zahlung
1. Die vereinbarten Preise gelten wie in der Auftragsbestätigung angegeben. Die Versendungskosten einschließlich der Verpackung trägt der Besteller. Zu den Preisen kommt die zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Mehrwertsteuer hinzu. Soweit die miho Inspektionssysteme GmbH nach der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die zum Transport verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Besteller die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung und die angemessenen Kosten ihrer Verwertung. Soweit die zurückgenommene Verpackung nicht wieder verwendet werden kann, trägt der Besteller die bei der miho Inspektionssysteme GmbH anfallenden Kosten ihrer stofflichen Verwertung. Zusätzlich hat der Besteller gegebenenfalls die durch die Rücknahme der Transportverpackungen anfallenden Zölle, Verzollungskosten, Steuern und Abgaben zu bezahlen.
2. Alle Zahlungen außerhalb eines von der miho Inspektionssysteme GmbH schriftlich bestätigten Kreditlimits des Bestellers bei der miho Inspektionssysteme GmbH erfolgen gegen Vorkasse oder bestätigtes und unwiderrufliches Akkreditiv einer von miho Inspektionssysteme GmbH akzeptierten europäischen Großbank oder einer gleichwertigen Bankbürgschaft.
3. Überschreitet der Besteller die in Nummer 2 vereinbarten Fälligkeitstermine, so ist die miho Inspektionssysteme GmbH berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweils gültigen Bundesbankdiskontsatz zu verlangen, mindestens jedoch 5 % für das Jahr. Das gleiche gilt im Falle eines Zahlungsverzugs des Bestellers für die Höhe der zu zahlenden Verzugszinsen. Falls die miho Inspektionssysteme GmbH in der Lage ist, einen höheren Schaden nachzuweisen, ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, der miho Inspektionssysteme GmbH nachzuweisen, daß ihr kein oder ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weiterer Schäden und Rechte der miho Inspektionssysteme GmbH wird durch diese Vereinbarung nicht berührt.
4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der miho Inspektionssysteme GmbH anerkannt sind.
5. Werden der miho Inspektionssysteme GmbH nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, kann die miho Inspektionssysteme GmbH, abweichend von obigen oder vereinbarten Zahlungsbedingungen, wahlweise Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe des gesamten vereinbarten Preises verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig stellen.
6. Die miho Inspektionssysteme GmbH ist berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Die miho Inspektionssysteme GmbH wird diese dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
7. Die miho Inspektionssysteme GmbH ist berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages der Besteller Änderungen am Vertragsgegenstand wünscht und diese einen zusätzlichen Aufwand bewirken. Die miho Inspektionssysteme GmbH wird den zusätzlichen Aufwand dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Den vereinbarten Preis hat der Kunde auf seine Gefahr und seine Kosten auf eines der von der miho Inspektionssysteme GmbH angegebenen Bankkonten zur Gutschrift zu bringen.

V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes geht mit der Aushändigung des Vertragsgegenstandes an den Beförderer auf den Besteller über. Das gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn die miho Inspektionssysteme GmbH noch weitere Kosten, z. B. die Versendungskosten, oder weitere Leistungen, z. B. den Transport, die Aufstellung oder die Montage des Vertragsgegenstandes, selbst übernommen hat.
2. Ist der Vertragsgegenstand oder Teile davon versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Übergabe aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Besteller ist dabei verpflichtet, den Vertragsgegenstand auch bei unerheblichen Mängeln oder Abweichungen abzunehmen.
3. Veranlasst die miho Inspektionssysteme GmbH den Transport des Vertragsgegenstandes und entsteht an ihm nach Aushändigung an den Beförderer ein Transportschaden oder ein transportbedingter Sachmangel, so tritt die miho Inspektionssysteme GmbH ihre eventuell hieraus resultierenden Ansprüche gegen die Transportversicherung(en) und die Beförderer auf Verlangen des Bestellers und diesen – unter Ausschluss der Haftung für den Bestand dieser Ansprüche – ab, Zug um Zug gegen Bezahlung des für den Vertragsgegenstand vereinbarten Gesamtpreises und sämtlicher geschuldeter Kosten. Darüber hinausgehende Ansprüche gegen die miho Inspektionssysteme GmbH wegen eines Transportschadens oder eines transportbedingten Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragsgegenstand Montageleistungen oder die Errichtung einer schlüsselfertigen Anlage einschließt.
4. Transportrechtliche und seerechtliche Verjährungsfristen, Ausschlussfristen, Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen zugunsten der mit der Beförderung/Beladung/Entladung/Lagerung des Vertragsgegenstandes betrauten (natürlichen und juristischen) Personen im Verhältnis dieser zur miho Inspektionssysteme GmbH, finden im Vertragsverhältnis Besteller/miho Inspektionssysteme GmbH zugunsten der miho Inspektionssysteme GmbH gleichermaßen Anwendung.
5. Der Besteller verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand sofort bei Entladung im Zielhafen auf Schäden zu untersuchen und bei Vorliegen oder Verdacht eines Schadens den Empfang nur unter Vorbehalt zu quittieren und der miho Inspektionssysteme GmbH unverzüglich den Schaden anzuzeigen. Bei Nichtbeachtung vorgenannter Verpflichtungen entfällt die Leistungspflicht der Transportversicherung(en).
6. Herstellung und Lieferung der bestellten Waren oder Maschinen stehen unter dem Vorbehalt, dass ihnen keine gesetzlichen Vorschriften, Richtlinien oder Verordnungen entgegenstehen und keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Export- und Importrechtes gegeben sind. miho Inspektionssysteme GmbH ist berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich der Lieferung solcher Produkte zurückzutreten, für deren Export aus Deutschland bzw. für deren Import in das Bestimmungsland nach den gesetzlichen Vorschriften eine Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, des Bundesinstitutes für Arzneimittel- und Medizinprodukte oder einer
ähnlichen staatlichen Einrichtung erforderlich ist. Verzögerungen in Folge von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Miho Inspektionssysteme GmbH behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen eine Endverbleibserklärung für bestellte Waren oder Maschinen vom Kunden zu fordern und eine Lieferung so lange auszusetzten, bis diese vorliegt. Ist miho Inspektionssysteme GmbH eine Vertragserfüllung aufgrund entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften oder nicht erteilter Genehmigungen nicht möglich, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Ware oder Maschinen als von Anfang an nicht wirksam vereinbart. Schadens- oder Aufwandsersatzansprüche des Kunden entstehen hieraus nicht. Die Beschaffung einer etwa erforderlichen Einfuhrgenehmigung obliegt dem Kunden.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die miho Inspektionssysteme GmbH behält sich das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zum unwiderruflichen, vorbehaltlosen Eingang aller Zahlungen, die der Besteller schuldet, vor. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Besteller nicht berechtigt, den Vertragsgegenstand mit einem Sicherungsrecht (z. B. Sicherungseigentum, Pfandrecht, Hypothek, Grundschuld, etc.) zu belasten oder weiterzuveräußern. Gerät der Besteller mit geschuldeten Zahlungen in Verzug, ist Personal der miho Inspektionssysteme GmbH in erforderlicher Anzahl hiermit unwiderruflich berechtigt, die Baustelle /Produktionsstätte des Bestellers zu betreten, den gelieferten Vertragsgegenstand abzubauen und mitzunehmen. Für den Fall, dass dem am Ort der Baustelle geltender. Recht (lex rei sitae) das Sicherungsmittel „Eigentumsvorbehalt“ unbekannt ist, ist statt dessen dasjenige Sicherungsmittel vereinbart, das nach dem am Ort der Baustelle geltenden Recht einem „Eigentumsvorbehalt“ sinngemäß am nächsten kommt bzw. das Sicherungsmittel, das nach diesem Recht das typische Sicherungsmittel (z. B. „Pfandrecht“ oder „security interest, attached und perfected“) darstellt. Der Besteller ist zu Mitwirkungshandlungen (insbesondere zur Abgabe von Willenserklärungen), die nach dem an der Baustelle geltenden Recht für Vereinbarung und Begründung eines voll wirksamen Eigentumsvorbehalts bzw. eines voll wirksamen anderen Sicherungsmittels erforderlich sind, verpflichtet.
2. Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen Dritter in den Vertragsgegenstand hat der Besteller unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen der miho Inspektionssysteme GmbH anzuzeigen.
3. Die miho Inspektionssysteme GmbH ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei unsachgemäßer Behandlung des gelieferten Vertragsgegenstandes oder bei Zahlungsverzug des Bestellers, den gelieferten Vertragsgegenstand nach vorheriger Ankündigung zurückzuverlangen. Im Zurückverlangen des Vertragsgegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die miho Inspektionssysteme GmbH hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Vertragsgegenstandes durch die miho Inspektionssysteme GmbH liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Die miho Inspektionssysteme GmbH ist nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstandes durch den Besteller wird stets für die miho Inspektionssysteme GmbH vorgenommen. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, der miho Inspektionssysteme GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die miho Inspektionssysteme GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Vertragsgegenstand.
5. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, der miho Inspektionssysteme GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die miho Inspektionssysteme GmbH das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller der miho Inspektionssysteme GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die miho Inspektionssysteme GmbH.
6. Zur Sicherung der Forderungen der miho Inspektionssysteme GmbH gegen den Besteller tritt der Besteller auch die Forderung an die miho Inspektionssysteme GmbH ab, die dem Besteller durch die Verbindung des Vertragsgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
7. Die miho Inspektionssysteme GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten der miho Inspektionssysteme GmbH die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der miho Inspektionssysteme GmbH.

VII. Sachmängelgewährleistungsrechte des Bestellers
1. Die miho Inspektionssysteme GmbH haftet sowohl für Mängel, mit denen der Vertragsgegenstand zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs behaftet ist und die den Wert oder die vertragsgemäße Gebrauchstauglichkeit des Vertragsgegenstandes aufheben oder erheblich mindern als auch für das im Zeitpunkt des Gefahrübergangs Vorhandensein von zugesicherten Eigenschaften.
2. Die miho Inspektionssysteme GmbH haftet aber nicht für Mängel, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Unsachgemäße Verwendung, schlechte Instandhaltung, Änderungen ohne schriftliche Zustimmung der miho Inspektionssysteme GmbH, nicht ordnungsgemäß ausgeführte Reparaturen durch den Besteller, Nichteinhaltung der Betriebsanleitungen und Gebrauchsanweisungen der miho Inspektionssysteme GmbH, normale Abnutzung, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, fehlerhafte Austauschwerkstoffe, Mängel, die auf den vom Besteller gelieferten Probematerialien oder einer von ihm vorgeschriebenen Konstruktion beruhen.
3. Weist der Vertragsgegenstand Mängel auf, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, hat der Besteller zunächst nur das Recht Nachbesserung zu verlangen, wobei die miho Inspektionssysteme GmbH nach billigem Ermessen zwischen Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung wählen kann. Ersetzte Teile werden dabei Eigentum der miho Inspektionssysteme GmbH.
4. Sofern nicht der Mangel Reparatur am Aufstellungsort erfordert, hat der Besteller der miho Inspektionssysteme GmbH die mangelhaften Teile zur Reparatur oder zur Ersatzleistung zu übersenden. In einem solchen Falle gilt die Gewährleistungspflicht der miho Inspektionssysteme GmbH hinsichtlich des mangelhaften Teils als vollständig erfüllt, wenn sie dem Besteller das ordnungsgemäß reparierte Teil zurücksendet oder ein entsprechendes Ersatzteil zusendet.
5. Handelt es sich bei dem fehlerhaften Teil um ein von einem Dritten geliefertes Erzeugnis, so beschränkt sich die Haftung der miho Inspektionssysteme GmbH zunächst auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die der miho Inspektionssysteme GmbH gegen den Dritten zustehen. Erst nach vorheriger gerichtlicher Inanspruchnahme des Dritten durch den Besteller lebt die Eigenhaftung der miho Inspektionssysteme GmbH wieder auf.
6. Der Besteller ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und erkennbare Mängel der miho Inspektionssysteme GmbH unverzüglich mitzuteilen. Diese unverzügliche Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn sich später ein Mangel zeigt. Unterlässt der Besteller seine Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß §§ 377, 378 HGB, so gilt der Vertragsgegenstand als genehmigt. Ansprüche aus Vertrag sind in diesem Fall ausgeschlossen.
7. Nimmt der Besteller die von der miho Inspektionssysteme GmbH vertragsgemäß angebotene Nachbesserung nicht an, so wird die miho Inspektionssysteme GmbH nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von der Nachbesserungs- und Gewährleistungspflicht frei.
8. Beim Nachweis des Fehlschlagens der Nachbesserung ist der Besteller nach seiner Wahl zur Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) berechtigt. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung liegt insbesondere dann vor, wenn die miho Inspektionssysteme GmbH eine von dem Besteller gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung fruchtlos verstreichen lässt.
9. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit durch einen Mangel, von denen die miho Inspektionssysteme GmbH unverzüglich zu informieren ist, oder im Falle des Verzugs der miho Inspektionssysteme GmbH mit der Beseitigung des Mangels, kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
10. Die unmittelbaren Kosten der Nachbesserung trägt die miho Inspektionssysteme GmbH. Nummer 4 dieses Abschnitts ist dabei besonders zu beachten.
11. Die miho Inspektionssysteme GmbH kann die Beseitigung des Mangels verweigern, wenn der Besteller den vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Ausgenommen hiervon ist ein Zahlungsbetrag, der dem Betrag der unmittelbaren Nachbesserungskosten entspricht.
12. Statt der Nachbesserung kann der Besteller Schadenersatz verlangen, wenn dem Vertragsgegenstand zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine zugesicherte Eigenschaft fehlt.

VIII. Beschränkung bzw. Ausschluss der Haftung der miho Inspektionssysteme GmbH
1. Der Besteller ist verpflichtet, sowohl die Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen, als auch die Sicherheitshinweise der miho Inspektionssysteme GmbH sorgfältig zu beachten. Insbesondere hat der Besteller den Instruktionen der miho Inspektionssysteme GmbH zu folgen, wie der Vertragsgegenstand risikofrei zu verwenden ist, welche Vorsorgemaßnahmen regelmäßig und im Einzelfall zu treffen sind und welcher Fehlgebrauch zu vermeiden ist. Verstößt der Besteller gegen diese Pflicht, so haftet die miho Inspektionssysteme GmbH nicht für den daraus entstandenen Schaden.
2. Die Beschränkung der Haftung der miho Inspektionssysteme GmbH bei Folgeschäden: Die miho Inspektionssysteme GmbH haftet nicht für Folgeschäden (einschließlich Mangelschäden und Mangelfolgeschäden), gleich aus welchem Rechtsgrund. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die auf grobem Verschulden (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) beruhen oder wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften, sofern die Zusicherung gerade vor solchen Folgeschäden schützen sollte.
3. Die Beschränkung der Haftung der miho Inspektionssysteme GmbH bei einfacher/leichter Fahrlässigkeit: Jegliche Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, die nicht auf grobem Verschulden (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) der miho Inspektionssysteme GmbH beruhen, sind ausgeschlossen, sofern die Schäden nicht auf Verletzung von Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, beruhen.
4. Die Beschränkung der Haftung der miho Inspektionssysteme GmbH bei nicht typisch voraussehbaren Schäden: Jegliche Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, die nicht auf grobem Verschulden (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) der miho Inspektionssysteme GmbH beruhen, sind, sofern diese nicht bereits gemäß der Beschränkung der Haftung der miho Inspektionssysteme GmbH bei Folgeschäden (Nummer 2) und bei leichter Fahrlässigkeit (Nummer 3) ausgeschlossen sind, der Höhe nach beschränkt auf den Ersatz desjenigen Schadens, den die miho Inspektionssysteme GmbH bei Vertragsschluss unter Berücksichtigung der Umstände, die die miho Inspektionssysteme GmbH gekannt hat oder hätte kennen müssen, als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen (typisch voraussehbarer Schaden).
5. Die Beschränkung der Haftung der miho Inspektionssysteme GmbH bei einer Leistungsstörung: Macht der Besteller gegen die miho Inspektionssysteme GmbH wegen einer Leistungsstörung einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder wegen positiver Vertragsverletzung geltend und beruht dieser nicht auf grobem Verschulden (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit), so ist dieser Schadenersatzanspruch, sofern er nicht bereits gemäß der Haftungsbeschränkungen zugunsten der miho Inspektionssysteme GmbH bezüglich Folgeschäden (Nummer 2) und bei leichter Fahrlässigkeit (Nummer 3) ausgeschlossen ist, über die Haftungsbeschränkung der miho Inspektionssysteme GmbH auf den typisch voraussehbaren Schaden (Nummer 4) hinaus, der Höhe nach beschränkt auf höchstens 10 % des Lieferpreises. Eine Leistungsstörung liegt dann vor, wenn bei der Abwicklung des Vertragsverhältnisses Hindernisse auftreten, die eine ordnungsgemäße Erfüllung vertraglicher Pflichten erschweren oder ausschließen, oder wenn es zu einer Schädigung einer Vertragspartei durch die andere kommt.
6. Die Beschränkung der Haftung der miho Inspektionssysteme GmbH bei einem Verzögerungsschaden: Die oben aufgeführten Haftungsbeschränkungen zugunsten der miho Inspektionssysteme GmbH bezüglich Folgeschäden (Nummer 2), bei leichter Fahrlässigkeit (Nummer 3), nicht typisch voraussehbarer Schäden (Nummer 4) und Leistungsstörungen (Nummer 5), gelten auch für Ansprüche des Bestellers gegen die miho Inspektionssysteme GmbH auf Ersatz eines Verzögerungsschadens, sofern dieser nicht auf grobem Verschulden (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) beruht.
7. Die Beschränkung der Haftung der miho Inspektionssysteme GmbH für deren Erfüllungsgehilfen: Jegliche Haftung für Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) der miho Inspektionssysteme GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, sofern nicht durch grobe Schuld (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) des Erfüllungsgehilfen Vertragspflichten verletzt wurden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht. In keinem Fall geht die Haftung der miho Inspektionssysteme GmbH für einen Erfüllungsgehilfen weiter als die Haftung der miho Inspektionssysteme GmbH für eigenes Verschulden, wie diese sich unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Haftungsbeschränkungen ergibt. Nach § 278 BGB ist ein Erfüllungsgehilfe eine natürliche oder juristische Person, deren sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient.
8. Obige Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, Produkthaftungsgesetz.

IX. Verjährung
1. Für alle mangelbedingten Ansprüche beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate und im Falle eines Mehrschichtbetriebes 3 Monate betreffend offene Mängel.
2. Im Falle der Ausbesserung oder der Neulieferung eines fehlerhaften Teils reduziert sich die Verjährungsfrist auf 3 Monate für das ausgebesserte Teil bzw. für das Ersatzteil. Sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der Verjährungsfrist nach Nummer 1 dieses Abschnitts.
3. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes und bei einer Montageverpflichtung der miho Inspektionssysteme GmbH mit der Vollendung der Montage. Ist der Besteller im Verzug der Annahme, so beginnt die Verjährungsfrist mit dem Eintritt des Annahmeverzugs.
4. Im Falle der Nummer 2 dieses Abschnitts beginnt die Verjährungsfrist mit der Vollendung der Ausbesserung bzw. mit der Vollendung des Einbaus des Ersatzteils und im Fall der Nummer 4 des Abschnitts VII mit der Ablieferung. Im Falle der Nummer 2 dieses Abschnitts beginnt die Verjährungsfrist mit der Vollendung der Ausbesserung bzw. mit der Vollendung des Einbaus des Ersatzteils und im Fall der Nummer 4 des Abschnitts VII mit der Ablieferung.
5. Die Verjährungsfrist wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung gehemmt.

X. Vereinbarung bei sonstigen Leistungsstörungen
1. Wird die Leistung der miho Inspektionssysteme GmbH vor Gefahrübergang unmöglich, so wird die miho Inspektionssysteme GmbH von ihrer Leistungspflicht und der Besteller von seiner Zahlungspflicht frei. Das gleiche gilt, wenn vor Gefahrübergang der miho Inspektionssysteme GmbH die Leistung infolge unvermeidbarer Umstände nach Nummer 3 des Abschnitts III nicht mehr zugemutet werden kann.
2. Beide Parteien werden von ihren Leistungspflichten auch im Falle einer Teilunmöglichkeit der miho Inspektionssysteme GmbH vor Gefahrübergang frei, wenn die Teilunmöglichkeit der vollständigen Unmöglichkeit gleichsteht. Ist dies nicht der Fall, so mindert sich die Gegenleistung des Bestellers entsprechend.
3. Der Anspruch auf Zahlung bleibt aber bestehen, wenn vor Gefahrübergang die Leistung der miho Inspektionssysteme GmbH aus einem Umstand unmöglich wird, den der Besteller zu vertreten hat. Das gleiche gilt, wenn der Besteller in Verzug der Annahme ist.
4. Ist zur Herstellung des Vertragsgegenstandes eine Mitwirkung des Bestellers erforderlich, insbesondere die Beschaffung und Bereitstellung von Unterlagen, so kann die miho Inspektionssysteme GmbH eine angemessene Entschädigung verlangen, wenn der Besteller diese Handlung nicht rechtzeitig vornimmt.
5. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist die miho Inspektionssysteme GmbH berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
6. Sonstige Rechte und Ansprüche der miho Inspektionssysteme GmbH bei einem Zahlungsverzug des Bestellers werden durch diese Regelung nicht berührt.
7. Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung des Bestellers in seinen Allgemeinen Bedingungen ist unwirksam.

XI. Software
Soweit die miho Inspektionssysteme GmbH dem Besteller Software überlässt, gilt folgendes:
1. Die miho Inspektionssysteme GmbH räumt dem Besteller an der überlassenen Software ein einfaches Nutzungsrecht gemäß § 31 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz ein. § 31 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz lautet: „Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk neben dem Urheber oder anderen Berechtigten auf die ihm erlaubte Art zu nutzen“. Der Besteller erhält nur ein Nutzungsrecht. Die miho Inspektionssysteme GmbH bleibt bezüglich der Software jederzeit alleiniger Eigentümer/Inhaber aller Immaterialgüterrechte.
2. Der Besteller ist zur Nutzung der ihm überlassenen Software nur auf dem Vertragsgegenstand berechtigt.
3. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms/Quellcodes.
4. Der Besteller ist berechtigt, die überlassene Software auf unbestimmte Zeit für die gesamte wirtschaftliche Lebensdauer des Vertragsgegenstandes zu nutzen.
5. Der Besteller ist nicht berechtigt, sein Nutzungsrecht an Dritte zu übertragen. Überträgt der Besteller sein Unternehmen insgesamt auf einen Dritten, ist der Besteller berechtigt, dem Dritten das eingeräumte Nutzungsrecht zu übertragen. Veräußert der Besteller die Liefersache im normalen Geschäftsgang insgesamt an einen Dritten und ist dieser kein Wettbewerber der miho Inspektionssysteme GmbH, ist die miho Inspektionssysteme GmbH verpflichtet, auf entsprechende Anforderung einer Übertragung des eingeräumten Nutzungsrechts zuzustimmen, sofern die miho Inspektionssysteme GmbH nicht begründet darlegt, daß dadurch die Gefahr besteht, dass Wettbewerber der miho Inspektionssysteme GmbH Kenntnis von geheimen Wissen (Geschäftsgeheimnisse) der miho Inspektionssysteme GmbH erhalten.
6. Das Nutzungsrecht des Bestellers ist nicht ausschließlich. Die miho Inspektionssysteme GmbH ist berechtigt, einer unbeschränkt beliebigen Zahl anderer Kunden Nutzungsrechte jeglicher Art bezüglich der überlassenen Software einzuräumen. Der Besteller darf die überlassene Software und das evtl. zugehörige Benutzerhandbuch keinem Dritten, ausgenommen seinen Mitarbeitern, auch nicht zeitweise und auch nicht unentgeltlich, zur Verfügung stellen oder zugänglich machen.
7. Der Besteller darf Kennzeichnungen, Copyright-Vermerke und Eigentumsangaben an der überlassenen Software in keiner Form verändern.
8. Der Besteller darf keine Kopie der überlassenen Software herstellen, ausgenommen die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, wenn dies für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.
9. Der Besteller darf ein evtl. mitüberlassenes Benutzerhandbuch für die überlassene Software weder ganz noch auszugsweise fotokopieren.
10. Disassemblierung, Reverse Engineering oder Dekompilierung der Software ist untersagt und der Besteller wird dies weder veranlassen noch gestatten, es sei denn, die Voraussetzungen des § 69 e) Urheberrechtsgesetz liegen vor.
11. Alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte an der Software, Updates und der Dokumentation stehen der miho Inspektionssysteme GmbH zu. Gleiches gilt für Änderungen und Übersetzungen der Programme.

XII. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
1. Bei allen sich aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, der Geschäftssitz der miho Inspektionssysteme GmbH Gerichtsstand. Die miho Inspektionssysteme GmbH ist auch berechtigt, am Geschäftssitz des Bestellers zu klagen.
2. Bezüglich der Einbeziehung dieser Lieferbedingungen der miho Inspektionssysteme GmbH und für alle Rechtsbeziehungen, die sich für die Vertragsparteien und ihre Rechtsnachfolger aus dem Vertrag und aus eventuellen Nebengeschäften und/oder Folgegeschäften ergeben, gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Auch diese Rechtswahl und die vorstehende Gerichtsstandvereinbarung untersteht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf) findet keine Anwendung.
3. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der miho Inspektionssysteme GmbH.

Bei Abweichungen geht die deutsche Fassung der englischen Übersetzung vor.
Stand 04/2014

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